Informatikmaterialien 
von Tino Hempel

Startseite | Informatik | Physik | Mathematik | Sonstiges |

| Inhalt | Vorherige Seite | Nächste Seite | 


Richard-Wossidlo-Gymnasium Ribnitz-Damgarten
Fachbereich Informatik


 Datenschutz 
(Quelle: Vorlesungsscript von PD Dr. Breier: "Informatik und Gesellschaft", Wintersemester 1999/2000)

Sobald ein Kind das Licht der Welt erblickt, geht es schon los: alle möglichen (und unmöglichen) Daten werden erfasst, elektronisch verarbeitet und gespeichert. Sei es seitens der Behörden oder Versandhäuser. Überall stecken unsere Daten.

Einige Fallbeispiele

Datenschutz vs. Datensicherheit

  • Datenschutz ist die Gesamtheit aller – meist juristischer – Maßnahmen zum Schutze personenbezogener Daten vor unbefugten Zugriff, vor Manipulation oder Zerstörung
  • Datensicherheit ist die Gesamtheit aller – meist technischer und organisatorischer – Maßnahmen, die zum Schutz von Daten vor unberechtigten Zugriff, Verfälschung oder Verlust.

Wir wollen uns nur zur Thematik Datenschutz verständigen.

Interessengruppen und Gesetzgebung

Aus rechtlicher Sicht lassen sich beim Umgang mit Personaldaten drei unterschiedliche Interessenten charakterisieren:

Gruppe   Interessen und Rechte werden geregelt durch

Informant 
von ihm stammen (einzelne) Informationen.

Das Recht des Informanten, personenbezogene Aussagen über andere zu machen, ist durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Grundgesetz) geschützt. 
Dieses Recht hat aber seine klaren Grenzen im Persönlichkeitsschutz (Grundgesetz), der den Betroffenen vor Verletzungen seiner Persönlichkeit, z.B. vor Beleidigungen, schützt.
Informationskunde
er möchte bestimmte Personaldaten wissen.
Der Informationskunde beansprucht ein Recht auf Information, wie es namentlich auch im Medienrecht oder im Recht auf Informationsfreiheit (Grundgesetz) geregelt wird.
Betroffene
die Personaldaten beziehen sich auf den Betroffenen.
Die Interessen des Betroffenen regelt der sogenannte Datenschutz in einschlägigen Gesetzen.

Landesdatenschutzgesetz/Bundesdatenschutzgesetz

Das Datenschutzgesetz schützt den Einzelnen davor, dass er durch den Umgang mit seinen personengebundenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt zu werden. 
Es regelt die:

Das Gesetz kommt also immer dann zur Anwendung, wenn personenbezogene Daten in einer Datei/Kartei verarbeitet werden. 

Das Landesdatenschutzgesetz regelt allein den Datenschutz bei der Verarbeitung personengebundener Daten durch öffentliche Stellen, durch Anstalten des öffentlichen Rechts oder den Landtag. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt dagegen auch die Verarbeitung personengebundener Daten bei privaten Stellen, allerdings nur in relativ allgemeiner Form

Personenbezogene Daten sind dabei Einzelangaben über persönliche (z. B. Anschrift, Ausbildung, Beruf, soziale Verhältnisse, Straftaten, Vereinsmitgliedschaften, Kredite) oder sachliche Verhältnisse (z. B. Verdienst, Beurteilungen, Zahlungsgewohnheiten, Kaufgewohnheiten) einer bestimmten (d. h. die Person ist aus den Daten unmittelbar erkennbar) oder bestimmbaren (d. h. die Person kann durch weitere Daten bestimmt werden) natürlichen Person (d. h. keine juristische Person, etwa keine Firma).

Nach §3 BDSG können Daten 

erhoben und Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
verarbeitet oder  Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten ungeachtet der dabei verwendeten Verfahren.
genutzt werden. Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, z. B. die Kenntnisnahme eines Bildschirminhaltes

Die Verarbeitung sowie die Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit der Bürger eingewilligt hat. Die Einwilligung ist regelmäßig schriftlich zu erteilen. Zuvor ist der Bürger auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise erhoben worden sein. 

Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten 

  1. im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses, 

  2. soweit die Verarbeitung oder Nutzung zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle oder eines Dritten (z.B. des Empfängers) erforderlich ist, 

  3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (z.B. Zeitungen, Handelsregister, Telefonbüchern usw.) oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, 

  4. wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Grunddaten über Angehörige einer Personengruppe handelt (z.B. die Abonnenten einer Zeitschrift). Zu den Grunddaten rechnet man Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu der Personengruppe. 

Das Verarbeiten oder Nutzen von Daten ist jedoch dann nicht zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen dies ausschließen. Dies kann vor allem bei besonders sensiblen Daten, etwa bei gesundheitlichen oder finanziellen Angaben, politischen oder religiösen Anschauungen o. ä., der Fall sein.

Rechte der Bürger

Sie können von der speichernden Stelle unentgeltlich Auskunft verlangen: 

Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen muss und darf das Auskunftsrecht eingeschränkt werden (Polizei, Geheimdienst u.a.). Im Normalfall soll der Betroffene - gerade auch angesichts der Komplexität heutiger Informationsbestände und -flüsse - ein ausgewiesenes Recht auf Einsicht in seine Personaldaten haben.

Des weiteren ist die speichernde Stelle gesetzlich verpflichtet, Sie bei der erstmaligen Speicherung bzw. Übermittlung zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigungspflicht entfällt in bestimmten Fällen, namentlich dann, wenn Sie auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder Übermittlung erlangt haben.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Datenschutz in der Schule

Die Verarbeitung von Schüler und Lehrerdaten regelt in MV das Schulgesetz und zugehörige Verordnungen sehr detailliert. 

 



zur Startseite
© Tino Hempel 1997 - 2005 Im Web vertreten seit 1994.
Eine Internet-Seite aus dem Angebot von Tino Hempel.

Für alle Seiten gilt der 
Haftungsausschluss/Disclaimer.